HAK-Glasbau Inh. Hammermann,Karl
HAK-Glasbau - Inh. Hammermann. Karl - Völlerstraße 6 in 52388 Nörvenich-Wissersheim | HAK-Glasbau@t-online.de Tel. 0 24 26 / 90 47 99
AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und Leistungen Stand 01.12.2010 1. Allgemeines/Geltungsbereich/Vertragsschluss

1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Nichtverbrauchern im Sinne des Ç 310 Abs.1 BGB und insoweit für alle Leistungen, z.B. auch Angebote, Beratungen, Kaufverträge, Werkverträge, Dienstleistungen etc., selbst wenn bei späteren Vertragsbeziehungen eine ausdrückliche Einbeziehung und Ébergabe nicht mehr erfolgt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des anderen Vertragsteils werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, Vorbehalte und Ñnderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.2 Für Bauleistungen einschließlich Montageleistungen und der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, gilt nachrangig nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, ergänzt (im Nachrang) durch diese AGB. Wir sind bereit, auf Anforderung die entsprechenden Texte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.3 Daneben gilt ausschlieÖlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

1.4 Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, z.B. auch in Katalogen, Prospekten, Internetseiten, sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Verträge, gleichgültig wo und durch wen angebahnt, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend und mit deren Inhalt, ergänzt durch diese AGB bzw. die VOB (Ziff. 1.4.), es sei denn, es erfolgt keine schriftliche Bestätigung, dann mit Ausfährung des Auftrages oder der Bestellung, wobei in diesem Falle auch der Lieferschein, bzw. die Warenrechnung als schriftliche Auftragsbestätigung gelten.

1.5 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, auch hinsichtlich Maße, Gewichte, Abbildungen, ergibt sich ausschließlich aus unseren jeweils schriftlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vereinbarungen, ohne dass darin eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes enthalten ist. Angaben in Prospekten, Preishandbüchern und sonstigen Unterlagen, sowie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen in Handbüchern und sonstigen Drucksachen sind nicht verbindlich.

1.6 Eine Verpflichtung, nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, besteht nicht. Im Falle der Berücksichtigung hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Gleiches gilt für Sonderwünsche, die eine von der üblichen Ausführung abweichende Ausführung bedingen.

1.7. Zeigen sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Zahlungs- oder sonstige Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, z.B. Zahlungsverzug (auch hinsichtlich früherer Verträge, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Insolvenzanträge, Pfändungen etc.), sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist nach Wahl des Kunden Vorauszahlung oder eine sonstige Sicherheit entsprechend Ç 17 VOB/B zu fordern. Nach fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen. Wurde die Leistung bereits ganz oder teilweise erbracht, sind unsere sämtlichen Forderungen daraus sofort fällig, auch bei Stundung und Hereinnahme sowie Gutschrift von Wechseln, unabhängig von deren Laufzeit. Bei Fälligkeitsüberschreitungen hat der Käufer nach Eintritt der Fälligkeit den Rechnungsbetrag in Höhe von 8%-Punkten Äber dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

1.8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor.

1.9. Etwaige von uns zu erbringende Sicherheitsleistungen können wir durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag ablüssen. Die Bürgschaften müssen Ç 17 VOB/B entsprechen.

2. Preise/Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich als der reine Waren-/Werkleistungswert ohne auftraggeberseitige Nebenleistungen. Sie gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Kosten der Verpackung, Versicherung, Fracht, Versand, Zwischenlagerung etc. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

2.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zuge ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. 

Ergeben sich nach Vertragsabschluß Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten oder sonstige nicht von uns zu vertretende UmstÅnde, insbesondere technisch begründete Kalkulationsänderungen, so verpflichten sich die Parteien, über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen.

2.3 Zahlungen sind spätestens bei übergabe der Lieferung, bzw. Erbringung der Leistung fÅllig. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können und die Zahlung in der vereinbarten Währung erfolgt. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in Euro zu erfolgen.

2.4 Abschlagszahlungen können in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen verlangt werden. Teillieferungen, die in zumutbarem Umfang zulässig sind, werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig.

2.5 Zahlungen werden immer auf die Ålteste fällige Forderung gebucht, hilfsweise erfolgt die Verrechnung gemÅß den ÇÇ 66 II und 367 I BGB, abweichende Bestimmungen des Schuldners sind unzulässig, bzw. unwirksam. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen fÅlligen Rechnungen beglichen werden.

2.6 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten, vorherigen, schriftlichen Vereinbarung. Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung. Wechsel können jederzeit vor Verfall ohne Begründung zurückgegeben und Barzahlung verlangt werden.

2.7 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskrÅftig festgestellten Gegenforderungen zulÅssig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen GeschÅften der laufenden GeschÅftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Ferner ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten, oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, wir haben insoweit arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/ des Werkes übernommen. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

2.8 Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Leistungserfüllung von uns allgemein geforderte Vergütung als vereinbart.

3. Liefertermine

3.1. Von uns genannte oder bestÅtigte Liefertermine / Fristen sind unverbindlich und geben nur einen annähernden Zeitpunkt an, es sei denn, es ist schriftlich durch uns eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage gemacht worden. In jedem Falle beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn alle technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, soweit eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, geklärt sind und der Kunde alle erforderlichen Unterlagen geliefert, sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist, im Rahmen laufender GeschÅftsverbindung auch aus anderen VertrÅgen. Der in Aussicht genommene Liefertermin (Auslieferung ab Werk) wird nach Möglichkeit eingehalten, gilt aber nicht als verbindlich vereinbart. Arbeitskämpfe und im Falle höherer Gewalt sowie Umstände, die ausserhalb unseres Einflussbereiches die LieferfÅhigkeit beeintrÅchtigen, sei es beim Lieferanten, bei Zulieferern oder im Verkehrswesen, ferner auch unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare techn. Schwierigkeiten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Verkehrsunterbrechungen, hoheitliche Maßnahmen oder Krieg befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf in angemessener Zeit vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen, wobei wir spätestens 3 Wochen nach Vertragsabschluß vom Kunden eine Nennung des gewünschten Liefertermines verlangen können.

3.2 Eine Ausführungs-bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch wenn wir uns in Verzug befinden- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Arbeitsstürzungen aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen, Verkehrsstörungen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung unmöglich oder unzumutbar machen. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns, unseren Unterlieferanten, Subunternehmern, oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebsabläufe abhängig ist, eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde kann von uns frühestens 2 Wochen nach Eintritt solcher Umstände die ErklÅäung verlangen, ob wir zurÄücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesen Fäll ausgeschlossen, auch falls wir ohne entsprechende Aufforderung des Kunden zurücktreten, wozu wir in diesen Fällen berechtigt sind.

3.3 Unser Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns im Falle des Lieferungsverzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens 3 Wochen betragen muss und wir innerhalb dieser Frist nicht leisten.

 3.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Lieferungs-/Leistungsverzug ist ausgeschlossen, es sei denn, wir selbst haben mindestens grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor, dies auch im Falle des berechtigten Rücktrittes durch den Kunden. Uns eventuell zustehende Ansprüche gegen unseren Lieferanten, Subunternehmer etc. werden wir an den Kunden abtreten.

4. Ausführung der Lieferung/ Gefahrübergang/Verpackung

4.1 Soweit wir mit der Auslieferung, bzw. dem Versand beauftragt werden, ist die Wahl des Versandweges und –mittels uns Äberlassen.

4.2 Mit der übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Erfolgt der Transport mit unseren eigenen oder von uns angemieteten Fahrzeugen, gilt die übergabe spÅtestens als erfolgt, sobald die Waren dem EmpfÅnger am vereinbarten Auslieferungsort auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung stehen, im Falle der Nichtbefahrbarkeit des übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. In allen anderen FÅälen, also insbesondere bei Versand durch Spediteure, Frachtführer, Bahn etc., geht die Gefahr ab übergabe an den Spediteur etc. auf den Kunden über, auch bei Teil- oder Frankolieferungen. Die unbeanstandete übernahme der Sendung durch den Spediteur etc. gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die Verpackung bei der übergabe der Sendung Mängel aufwies, bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

4.3 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Verlangt der Kunde gleichwohl Hilfestellung beim Abladen, Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, wobei wir nicht verpflichtet sind, diese Hilfestellung zu erbringen. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine übernahme einer zusÅtzlichen Haftung oder Gefahrtragung und ändert auch nichts am Gefahrübergang. Diese Regelung gilt auch bei einer Vereinbarung „Lieferung frei Baustelle“.

4.4 Die Verpackung, deren Art uns überlassen bleibt, sowie sonstige Transporthilfsmittel (Mehrweggestelle, Gitterboxen etc.) verbleiben in unserem Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Entladung und Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, unabhÅngig vom Alter der Verpackung bzw. des Transporthilfsmittels, ab dem 21. Tag nach der Lieferung 20,00 € pro Tag und Verpackung/Transporthilfsmittel, maximal jedoch 1000,- € pro Verpackung/Transporthilfsmittel bzw. den Anschaffungspreis, falls dieser niedriger ist, als NutzungsentschÅdigung zu verlangen. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen ist der Kunde zur Erstattung der Reparaturkosten, bzw. zum Ersatz verloren gegangener Teile verpflichtet. Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange entstanden ist. Für Einwegverpackungen gilt diese Regelung nicht. Diese gehen in das Eigentum des Kunden über und werden nicht zurückgenommen.

4.5 Bei Werkleistungen schließt die Vereinbarung „ montiert / inkl. Montage“ die Stellung des Montagepersonals, der Hebezeuge und Verbindungsmittel für die Fertigteile, sowie die technische Bearbeitung gemäß Leistungsverzeichnis ein. Der Kunde hat uns kostenlos und termingerecht Energie und Wasser, sowie ausreichende Montage-, Lager- und StandflÅchen für Kräne etc. an der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Etwaige unterirdisch verlaufende Rohrleitungen, Kanäle . sind uns von unserem Kunden mit genauen Höhe und Achsen verbindlich anzugeben und von ihm gegen Beschädigung bei Befahren zu schützen, sofern eine solche BeschÅdigung zu befürchten ist.

4.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, erfolgt der Ébergang der Gefahr spÅtestens zum Zeitpunkt des Beginnes des Verzuges, gleichgültig wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt befindet.

5. Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns und unseren Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und seinen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr realisierbarer Wert einschließlich außerhalb dieser Bestimmungen eingeräumter Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Ein übersteigen ist dann nachhaltig, wenn der Wert der Sicherheiten auch unter Berücksichtigung außerhalb dieser Bestimmung eingeräumter Sicherheiten 6 Monate lang höher war als 120 % des offen stehenden Saldos ist.

5.1 Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum und ist vom Kunden auf dessen Kosten und Risiko gesondert und gekennzeichnet zu lagern.

5.2 Eingehende Zahlungen werden gemäß der vorangegangenen Ziff. 2.5. verrechnet. Teilzahlungen auf gelieferte Waren bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise.

5.3 Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns, insbesondere auch ohne Gewährleitung durch uns. Die verarbeitete, bearbeitete oder umgebildete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Vermengung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.

5.4 Ergänzend zu den Bestimmungen des Eigentumsvorbehaltes tritt bei Einbau von Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück der Kunde einen ihm zustehenden Anspruch auf EinrÅumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Dritten gemäß Ç 648 BGB an uns in Höhe der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung ab.

5.5 Der Kunde ist auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräüßern, wobei unter Veräußerung auch der Einbau in ein Bauwerk zählt, solange nicht die Voraussetzungen der Ziff. 5.8. vorliegen und unter der weiteren Voraussetzung, dass er auch mit seinem Kunden Regelungen hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes (verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes) trifft, die diesen Regelungen zwischen ihm und uns entsprechen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereit jetzt sicherungshalber in vollem Umfange, maximal jedoch in Höhe von 120 % des Bruttorechnungswertes zuzüglich eventuell gem. Ç 171 InsO anfallender Kosten an uns ab und stimmt der direkten Auszahlung an uns zu, wobei wir diese Abtretung hiermit annehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, falls Zustände vorliegen, die gemäß Ziff.

5.6 die Rücknahme von Vorbehaltsware ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine Verfügung über derart abgetretene Forderungen im Wege der weiteren Abtretung unter Einschluss des Factoring ist von unserer Genehmigung abhängig.

5.8 Unbeschadet der vorgenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Kunde hiermit seine sämtlichen aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung etc. von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber Dritten an uns. Er verpflichtet sich, uns auf erstes Anfordern unverzüglich Listen zu Äbersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls auf erstes Anfordern unsererseits und auf eigene Kosten geeignete BonitÅäsnachweise bezüglich des Drittschuldners beizubringen. Der Kunde bevollmächtigt uns hiermit, die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner für den Kunden vorzunehmen. Wir verpflichten uns, von dieser Ermächtigung nur für den Fall Gebrauch zu machen, dass gemäß Ziff. 5.8. die Rücknahme von Vorbehaltsware zulässig wäre. Wir sind berechtigt, die Forderungen einzuziehen, falls die Voraussetzungen der Ziff. 5.8. fÄr die Rücknahme von Vorbehaltsware erfüllt sind. Die Verwertung der verpfändeten Forderungen wird nur in dem Umfange erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist. Entsprechendes gilt auch für die Verwertung der abgetretenen Forderungen.

5.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Kunden, auch die Kosten einer Interventionsklage, falls der Kunde den Zugriff zu vertreten hat. 5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und bei Vorliegen von Anzeichen gemäß der Ziff. 1.7., sofern der Kunde das Nichtvorliegen nicht unverzüglich nachweist, erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gemäß Ziffer 5.5. und wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zwecke auch das Betriebsgelände des Kunden zu betreten. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf erstes Anfordern herauszugeben, bzw. gegebenenfalls seinen Herausgabeanspruch gegenüber Dritten an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

5.9 Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf solche Forderungen, die vom Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung seiner Rechte gem. Ç 103 InsO einseitig neu begründet werden.

5.10 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er stimmt der Auszahlung der Versicherungsleistung an uns zu.

6. Gewährleistung/ Mängelrügen /Haftung

6.1 Wir setzen bei dem Besteller das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas, insbesondere in transformiertem Zustand, voraus und zwar jeweils nach dem neuesten Stand der Technik. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Besteller verpflichtet, schriftlich bei uns anzufragen. Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in sehr seltenen Einzelfällen durch Nickelsulfideinschlüsse zu Brüchen kommen. Wir empfehlen Ihnen daher die Verwendung von ESG-H. Mit der zusätzlichen Heißlagerung wird das Restrisiko (siehe DIN EN 14179-1 Abs. 3.2) solcher Brüche erheblich reduziert, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Auch bei rahmenlosen Konstruktionen ist es zu empfehlen, diese durch fachkundige Personen regelmäßig kontrollieren und ggf. warten zu lassen, um eine evtl. Beschädigungen und Fehlfunktionen zu erkennen, die einen Schaden auslösen können.

Gemäß der EN 12 150 ist ESG kennzeichnungspflichtig. Wenn auf Kundenwunsch keine Kennzeichnung gewünscht wird, diese dennoch produktionstechnisch versehentlich erfolgen sollte, ist dies kein Reklamationsgrund. 

6.2 Für die Verarbeitung unserer Gläser, sowie die Qualitäts- und Fehlerbeurteilung im Hinblick auf Mängelrügen gelten insbesondere die nachfolgenden DIN-Vorschriften, allgemeine Richtlinien und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserteilung gültigen Fassung, bzw. falls kein Angebot vorliegt, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

a) Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas.

b) Richtlinie zur visuellen Beurteilung von Verbundsicherheitsglas (VSG) (Sanco Safe/ SANCO Lamex)

c) Richtlinie zur Beurteilung der visuellen QualitÅt von vorgespanntem Glas (ESG) (Sanco Dur)

d) DIN 1249 Teil 12 Flachglas im Bauwesen, Einscheibensicherheitsglas

e) DIN 1249 Teil 11 Flachglas im Bauwesen, Glaskanten, Begriffe, Kanten, Form und AusfÄhrung.

f) DIN 1238 Spiegel aus silberbeschichtetem Spiegelglas

g) Verglasungrichtlinien Im Falle einander widersprechender Bestimmungen gehen unsere Richtlinien den allgemeinen Richtlinien und Normen vor. Sollten die aufgeführten Normen, Vorschriften und Richtlinien dem Kunden nicht bekannt sein bzw. nicht vorliegen, kann er sie jederzeit bei uns anfordern.

6.3 Der Kunde ist, auch bei Teillieferungen, zur sofortigen sorgfältigen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, in jedem Falle aber vor dem Einbau oder einer Be- und Verarbeitung der Ware. Weitere Verpflichtungen des Kunden aus Ç 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen erlischen die Rechte des Kunden, sofern nicht die Voraussetzungen des Ç 444 BGB gegeben sind. Für nicht offensichtliche Mängel gilt sinngemäß das Gleiche ab dem Zeitpunkt des Erkennens.

6.4 Bei Mängelrügen ist der Kunde trotzdem zur Annahme und sachgemäßen Lagerung der Ware verpflichtet. Er hat uns vor einer Weiterverfügung, Weiterverarbeitung, Vernichtung etc. der Ware Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Kunden unzumutbar ist und keine Beweismittel verloren gehen. Ansonsten erlischen die Rechte des Kunden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Ç 444 BGB vor.

6.5 Handelsübliche und/ oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind kein Mangel, sofern nicht die Voraussetzungen des Ç 444 BGB vorliegen. Dies gilt auch z.B. für Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekt, Anisotropien, Reflexverzerrungen, Mehrfachspiegelungen, Kondensationen auf Außenflächen, Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse, Nickelsulfideinschlüsse und – brüche. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werksnormen.

6.6 Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für Mängel aufgrund von Angaben, Berechnungen und Unterlagen des Kunden, sofern nicht die Voraussetzungen des Ç 444 BGB vorliegen.

6.7 Wir leisten ab Gefahrübergang Gewähr für die Dauer eines Jahres, sofern nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist, z.B. im Falle der Arglist.

6.8 Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln/ Vertragswidrigkeiten ist der Rücktritt ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadensersatz incl. Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Beauftragten hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein oder es liegen die Voraussetzungen des Ç 444 BGB vor oder es handelt sich um einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag, die diesem sein Geprge geben, oder wir haften aus sonstigen Gründen zwingend, z.B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz. 6.9 Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Gläser oder Materialien haften wir nur, wenn die Voraussetzungen für weitergehende Ansprüche gemäß der Ziffer 6. 8. gegeben sind.

7. Datenschutz/ Schutzrechte

7.1 Wir sind berechtigt, im Rahmen der GeschÅftsbeziehungen gewonnene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

7.2 Sofern wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden liefern oder arbeiten mÄssen, so haftet uns dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von sämtlichen AnsprÄchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten, sofern uns die Schutzrechte nicht nachweislich bekannt waren. Von Dritten unberechtigt geltend gemachte Schutzrechte hat der Kunde auf seine Kosten abzuwehren, falls er die Abwehr durch uns verlangt, hat er uns von diesen Kosten freizustellen. Sollte der Kunde dazu nicht bereit sein, steht uns das Recht zum Rücktritt und auf Schadensersatz zu.

8. Schadenersatz bei Rücktritt Falls wir aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktreten, insbesondere auch unter den Voraussetzungen der Ziff.1.7., sind wir berechtigt, Schadensersatz in HÜhe von 20 % des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Unser Recht, bei Nachweis eines hÜheren Schadens diesen ersetzt zu verlangen, bleibt davon unberÄhrt.

8.1 Neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsrechten berechtigen uns folgende Umstände zum Rücktritt vom Kaufvertrag:

a) Unvorhergesehene techn. Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine AusfÄhrung für uns unmöglich oder unzumutbar machen.

b) Arbeitskämpfe und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, sei es bei uns, unseren Zulieferern oder im Verkehrswesen, insbesondere unvorhersehbare BetriebsstÜrungen, unvorhersehbare techn. Schwierigkeiten, Stürungen der Energie- und Rohstoffversorgung, Verkehrsunterbrechungen, hoheitliche Maßnahmen oder Krieg. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden UmstÅnde schriftlich zu erklÅren. Der KÅufer ist im Fall unseres RÄcktritts nicht berechtigt, SchadensersatzansprÄche geltend zu machen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 ErfÄllungsort ist unser Lieferwerk.

9.2 Der Gerichtsstand richtet sich, falls die Voraussetzungen des Ç 38 ZPO vorliegen, nach dem Sitz unserer Gesellschaft, auch fÄr Scheck- und Wechselklagen.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die GÄltigkeit der Äbrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berÄhrt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen mÜglichst nahe kommt. Gleiches gilt sinngemÅÖ fÄr den Fall einer LÄcke im Vertrag. FÄr den Fall, dass Bestimmungen dieser allgemeinen GeschÅftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt Ç 306 Abs. 2 BGB. Sollten die gesetzlichen Vorschriften dafür keine Regelung enthalten, gelten sinngemäß die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes.

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